Ein Haus auf Erbbaurecht in Bremen wird nach § 41 ImmoWertV getrennt bewertet. Entscheidend ist die Restlaufzeit: je näher das Vertragsende, desto stärker bestimmt die vereinbarte Entschädigung für das Bauwerk den Wert — und nicht mehr das Haus selbst.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bremen laufen die Bodenrichtwerte über Gutachterausschuss Bremen. Er beziffert nach § 196 BauGB den Boden, nicht das Gebäude.
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