Ein Hanggrundstück in Böbrach bringt Aussicht und Belichtung, aber auch aufwendigere Gründung, Stützmauern und Entwässerung. Beides gehört getrennt bewertet: der Lagevorteil im Bodenwert, der Mehraufwand als besonderes objektspezifisches Merkmal.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern laufen die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Bayern. Er beziffert nach § 196 BauGB den Boden, nicht das Gebäude.
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