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Was bei der Scheidung auszugleichen ist

Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten nach §§ 1373 ff. BGB, das Anfangsvermögen auf den Kaufkraftstand am Stichtag hochgerechnet. Die Hälfte des Überschusses ist die Ausgleichsforderung.

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01Frage

Endvermögen Ehegatte A*

Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Immobilie zum Verkehrswert.

01.000.000

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