Ein Wege-, Leitungs- oder Überbaurecht zugunsten eines Nachbarn mindert die Nutzbarkeit dauerhaft; eines zugunsten dieses Objekts kann sie erst herstellen. Beide Richtungen gehören geprüft — ein Grundstück, dessen Zufahrt nur schuldrechtlich geduldet ist, ist ein anderes als eines mit gesichertem Wegerecht.